Pflichtanwalt steht im Gesetz

Das „Hau-Ab-Gesetz III“ (Amtsdeutsch: „Rückführungsverbesserungsgesetz“) ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt morgen (27. Febr. 2024) größtenteils in Kraft. Neben den ganzen Schäbigkeiten – unter anderem der Verlängerung des Ausreisegewahrsams und der Bezugsdauer des Asylbewerberleistungsgesetzes – ist immerhin ein Erfolg der intensiven gemeinsamen Lobbyarbeit vieler Menschen zu verzeichnen: Ein neuer § 62d AufenthG bestimmt: „Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.“ § 62d AufenthG ist auch in den Fällen der „Dublin-Haft“ anwendbar (siehe den geänderten § 2 Abs. 14 Satz 5 AufenthG). 
Immerhin!