Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz bringt die Bundesregierung eine Reihe von Verschärfungen im Asylrecht auf den Weg und schießt dabei an so mancher Stelle über europäische Umsetzungsvorgaben hinaus: Geschlossene Zentren, Haft für Kinder und umfassende Leistungskürzungen sind nur ein Teil von dem, was auf Schutzsuchende zukommt.
Neu eingeführt wird eine bisher so im deutschen Recht nicht bekannte Asylverfahrenshaft (§ 69 AsylG‑E). Im Gegensatz zum „Verlassensverbot“ bezogen auf die sogenannten „Sekundärmigrationszentren“ als geschlossene Zentren handelt es sich bei der Asylverfahrenshaft um Haft im klassischen Sinne. Zu den Haftgründen – nach richterlicher Anordnung – gehören unter anderem der Verstoß gegen das Verlassensverbot und das Asylgrenzverfahren – die Schwelle zur Anwendung der Haft liegt also niedrig. Besonders brisant ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Kinder inhaftiert werden sollen. Nicht nur für Jurist*innen ist die entsprechende Gesetzespassage in § 70a Abs. 3 AsylG‑E lesenswert. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Kinder nur inhaftiert werden können, wenn die Inhaftierung ihrem Wohl dient und sich entweder ihre Eltern oder ihre Betreuungsperson in Haft befinden oder wenn die Haft – bei unbegleiteten Minderjährigen – sie schützt. Sie ist an Widersprüchlichkeit nicht zu überbieten, denn die Bundesregierung geht offensichtlich davon aus, dass ein Fall existiert, in dem eine Inhaftierung eines Kindes zu seinem Wohl sei. Der Gesetzentwurf erlaubt es darüber hinaus, besonders vulnerable Asylsuchende zu inhaftieren. Gemäß § 70a Absatz 1 Sätze 1, 2 AsylG-E darf die Inhaftnahme erfolgen, bevor umfassend geprüft wurde, welche besonderen Vulnerabilitäten bestehen und ob die Hafteinrichtung diesen besonderen Bedürfnissen gerecht wird.
Die Asylverfahrenshaft kann ab dem 12.06.2026 nach richterlicher Anordnung für einen Monat verhängt werden und um einen weiteren Monat verlängert werden. Auch die Asylverfahrenshaft ist getrennt von Strafhaft durchzuführen. Wie das letztlich umgesetzt wird – noch ist es ein Gesetzentwurf – und ob dies auch zu Änderungen unter anderem in den Belegungszahlen der Abschiebehaft Hof und unserer Beratung führen wird, bleibt abzuwarten… aber es ist leider davon auszugehen.
Mehr zu dem GEAS-Anpassungsgesetz findet ihr hier bei PRO ASYL.
