Abschiebungshäftlinge seit 01. Juni ohne Pflichtanwalt

Die erst im Februar 2024 eingeführte Regelung zur anwaltlichen Vertretung in Abschiebungshaft wurde bereits wieder abgeschafft. Mit dem Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam wurde § 62d AufenthG aufgehoben. Seit dem 1. Juni 2026 müssen Betroffenen vor der Anordnung von Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam daher nicht mehr von Amts wegen Rechtsanwält*innen beigeordnet werden.
Vor diesem Hintergrund gewinnt die Benennung einer „Person des Vertrauens“ erneut an Bedeutung. Dieses Instrument ermöglicht es insbesondere Flüchtlingsberater*innen, Betroffene während der Abschiebungshaft rechtlich zu unterstützen und ihre Interessen wahrzunehmen.
Der Person des Vertrauens stehen dabei wichtige Verfahrensrechte zu. Hierzu zählen unter anderem die Möglichkeit der Akteneinsicht, die Abgabe von Stellungnahmen, die Einlegung von Rechtsmitteln – insbesondere der sofortigen Beschwerde – sowie die Stellung von Haftaufhebungsanträgen. Angesichts des Wegfalls der verpflichtenden anwaltlichen Vertretung kommt diesem Instrument künftig eine noch größere praktische Bedeutung zu. Mehr zur Person des Vertrauens hier.


Oft läuft es so ab: Früh morgens kommen Polizisten und holen Ausreisepflichtige aus ihrer Wohnung. Sie müssen Deutschland verlassen und sollen abgeschoben werden. Aber bis es soweit ist, sollen sie in Abschiebungshaft. In Abschiebungshaft kann kommen, wer in Deutschland nicht bleiben darf und das Land nicht freiwillig verlassen hat. Haft um einen Vewaltungsakt zu vereinfachen, Haft für Menschen, die keine Straftat begangen haben. Nötig ist dafür ein Haftgrund, zum Beispiel Fluchtgefahr. Die Behörden können von Fluchtgefahr ausgehen, wenn Geflüchtete für ihre Flucht erhebliche Beträge an einen Schleuser bezahlt haben oder den Behörden falsche Infos über ihre Identität gegeben haben. Für die betroffenen Menschen geht es zu diesem Zeitpunkt also nicht mehr darum, ob sie abgeschoben werden, sondern wie: aus Haft oder aus Freiheit. Über die Abschiebungshaft entscheidet das zuständige Amtsgericht am Ort der Festnahme. Bislang haben Betroffene für dieses Verfahren einen Rechtsanwalt an ihre Seite bekommen, einen sogenannten Pflichtanwalt. Die Ampel-Koalition hatte diesen im Februar 2024 eingeführt. Doch die Pflichtanwälte hätten die Abschiebungsverfahren verzögert und hohe Kosten verursacht, dass meinte zumindest die Justizministerkonferenz. Sie forderte noch im gleichen Jahr wieder die Abschaffung des Pflichtanwalts. Bundesregierung und Bundestag sind dem nun gefolgt. Seit dem 1. Juni ist der Pfichtanwalt wieder abgeschafft. Wer in Abschiebungshaft muss, bekommt künftig keinen Pflichtanwalt mehr. Menschen, die schon jetzt in Abschiebungshaft sitzen und bereits einen Pflichtanwalt haben, sollen ihn aber behalten dürfen.